Eine nachrangige Anleihe ist interessant für Sie, wenn Sie einen höheren Ertrag im Vergleich zu nicht-nachrangigen Anleihen erzielen möchten. Die Bonität des Emittenten, welcher nachrangige Anleihen begibt, ist essentiell. Die Tilgung erfolgt zu 100 % des Nennwerts, wenn keine vorzeitige Rückzahlung aufgrund rechtlicher bzw. steuerlicher Änderungen oder keine gesetzliche Verlustbeteiligungspflicht zuvor stattfindet. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung beträgt der Tilgungsbetrag ebenfalls 100 % des Nennwerts.
Die Verlustbeteiligungspflicht umfasst zukünftige Maßnahmen von Aufsichtsbehörden zur Stabilisierung von Banken in einer Krisensituation. Folgende mögliche Maßnahmen sind aus heutiger Sicht denkbar: Reduzierung des Nennwerts von (nachrangigen) Anleihen; Umwandlung von (nachrangigen) Anleihen in Eigenkapital (z B. Aktien); Übertragung von Werten in andere Gesellschaften. Die Verlustbeteiligungspflicht ist ein Teil der Diskussionen der Regulatoren (EU, Republik Österreich, FMA, Baseler Ausschuss zur Bankenaufsicht „Basel III“) hinsichtlich des Umgangs mit insolventen oder knapp vor Insolvenz stehenden Banken. Derzeit wird auf verschiedenen Ebenen an der genauen Ausgestaltung gearbeitet. Da die regulatorischen Änderungen derzeit noch offen sind, aber möglicherweise durch die oben beschriebenen Maßnahmen oder noch weitreichender in die Rechte und Pflichten der Anleger eingreifen, wird dieses Risiko für den Anleger mit einer höheren Verzinsung als bei nicht nachrangigen Anleihen abgegolten.