Tagfahrlicht (Abblendlicht im Dunkeln) ist Pflicht
Sicherheitsausrüstung für Autos Feuerlöscher
Warndreieck
Sicherheitsausrüstung für FußgängerFußgänger auf einer Straße außerhalb geschlossener Ortschaften müssen nach Eintritt der Dämmerung reflektierende Kleidung tragen, es sei denn, sie laufen auf Fußgängern vorbehaltenen Straßenstrecken oder auf dem Gehweg.
Sicherheitsausrüstung für Radfahrermindestens ein weißes oder gelbes Vorderlicht (ständig an oder blinkend)mindestens ein roter Rückstrahler hintenmindestens ein Rücklicht (ständig an oder blinkend)mindestens eine funktionierende Bremseeine Klingel oder ein anderes Warngerät, das einen nicht schrillen Ton erzeugtRichtungsanzeiger – nur wenn aufgrund der Konstruktion des Fahrrads oder seines Anhängers Handsignale ausgeschlossen sind
Die roten Rückstrahler müssen dauerhaft angebracht sein, die Lampen können bei Fahrten tagsüber fehlen. Mögliche Zusatzausrüstung: gelborange Rückstrahler an den Pedalen weißer Rückstrahler vorn beliebig viele gelborange Rückstrahler an den Rädern – aber mindestens einer an jedem Rad reflektierendes Band auf dem Reifen oder der Felge
Ein Fahrrad mit Anhänger darf nicht länger als 4 m sein. Radfahren auf Schnellstraßen und Autobahnen ist verboten. Die Beförderung von Kindern unter 7 Jahren ist nur auf einem besonderen Sitz gestattet.
FußgängerFußgänger müssen beim Überqueren von Straßen oder Gleisen besondere Vorsicht walten lassen und Fußgängerübergänge benutzen. Fußgänger auf einem Fußgängerübergang haben Vorrang vor Fahrzeugen.
Das Überqueren der Straße abseits eines Fußgängerübergangs ist nur in einem Abstand von mehr als 100 m von einem solchen Übergang erlaubt. An einer Kreuzung im Abstand von weniger als 100 m von einem Fußgängerübergang ist das Überqueren jedoch gestattet. Das Überqueren abseits eines Fußgängerübergangs ist aber nur zulässig, wenn es die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet und den Verkehrsfluss nicht behindert. In diesen Fällen müssen Fußgänger Fahrzeugen Vorrang einräumen und die Straße auf dem kürzesten Weg überqueren. Fußgängern ist es untersagt, wie folgt auf die Straße zu treten:unmittelbar vor einem ankommenden Fahrzeug, auch nicht an einem Fußgängerüberganghinter einem Fahrzeug oder einem anderen Hindernis, das die Sichtbarkeit der Straße beschränktdie Straße an einer Stelle zu überqueren, an der sie nur beschränkt sichtbar istbei der Überquerung zu trödeln oder unnötigerweise stehen zu bleibenbei der Überquerung unnötigerweise zu rennenan Gleisen entlang zu gehenauf die Gleise zu treten, wenn die Schranke oder Halbschranke an einem Bahnübergang geschlossen ist oder sich schließtdie Straße an einer Stelle zu überqueren, an der eine Sicherungseinrichtung oder Schranke einen Fuß- oder Gehweg von der Straße trennt – unabhängig davon, an welcher Seite der Straße sich diese Einrichtung oder Schranke befindet