Fahrstreifen für Fußgänger, Radfahrer, Reiter und landwirtschaftliche Fahrzeuge

Der Seitenstreifen darf nur dann befahren werden, wenn dies ausdrücklich gestattet ist, z. B. durch Verkehrszeichen 223.1.

Eine rote Ampel in Kreuzform bedeutet, dass der Fahrstreifen gesperrt ist.

Besondere, für Linienomnibusse reservierte Fahrstreifen sind durch das Verkehrszeichen Nr. 245 gekennzeichnet.

Verbotene Fahrstreifen sind durch Verkehrszeichen gekennzeichnet, z. B. Nr. 600, 605, 610, 615 und 616.